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SOFORTIGE ABBERUFUNG EINES HAUSVERWALTERS
Sofortige Abberufung eines Hausverwalters wegen grober Pflichtverletzung ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Hausverwalter an einer Beschlussfassung der Miteigentümer nicht mit wirkt, indem er die Adressen der Miteigentümer nicht heraus gibt und vorfrankierte Kuverts an Miteigentümer nicht weiter leitet; wenn der Hausverwalter gegen § 20 Abs. 6 WEG 2002 verstößt, indem er Konten der Eigentümergemeinschaft nicht als Anderkonten oder Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft führt.
(LG ZRS Graz 3R 142/09p, BG Graz West 106MSch 1/08a)
KURZINFO ZUM ÄRZTEHAFTPFLICHTRECHT
Problem: Schadenersatz aus Behandlungsvertrag nach
| • ärztlichem Kunstfehler | ||
| • mangelhafter Aufklärung | ||
| • Fehler in der (Nach-)Betreuung |
Rechtsgrundlage: Verschuldenshaftung
Betroffene: Patienten, Ärzte, Krankenanstalten und deren Mitarbeiter
Empfehlungen:
TIPP 1: Gehen Sie möglichst „unverkrampft" an die Sache heran. Ärzte sind (wie die meisten
Krankenanstalten auch) haftpflichtversichert. Ihnen ist das Schicksal ihrer Patienten nicht gleichgültig.
Kein Mensch ist unfehlbar.
TIPP 2: Konsultieren Sie einen der im Ärztehaftpflichtrecht versierten Anwälte unseres Hauses
und klären Sie mit ihm die Erfolgsaussichten und den einzuschlagenden Weg ab. Er wird verantwortlich
versuchen, die bestmögliche Lösung zu erzielen.
Einen informativen Aufsatz über das Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammer können
Sie – Patient oder Arzt – gerne in der Kanzlei beheben.
RA Dr. Helmut Destaller
EIN GUTER ANWALT VERDIENT VERTRAUEN
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